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Testamentsvollstreckung

Wir beraten Testamentsvollstrecker bei der Ausübung Ihres Amtes, übernehmen - wenn gewünscht - selbst Testamentsvollstreckungen und gestalten die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Testamenten.

Immer häufiger finden sich heutzutage in Testamenten Regelungen, mit denen eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod des Erblassers angeordnet wird. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In Betracht kommen:

  • die Erleichterung der Abwicklung der Erbauseinandersetzung
  • der Schutz des Nachlasses gegen den Zugriff eines ungeeigneten oder geschäftsunerfahrenen Erben
  • die Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen Erben über dessen Volljährigkeit hinaus
  • der Schutz des geerbten Vermögens vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben
  • die Zuweisung der Zuständigkeit für die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses an einen Miterben
  • die Sicherstellung der Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen
  • die Absicherung der Unternehmensnachfolge
Die jeweiligen Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind dabei je nach Konstellation und Ausprägung der Testamentsvollstreckung in Abhängigkeit vom verfolgten Zweck sehr unterschiedlich.

Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker muss in jeder dieser Konstellation wissen, welche Befugnisse und Aufgaben er hat. Er muss daher in jedem Fall über gewisse Fachkenntnisse verfügen, um sein Amt ordnungsgemäß ausüben zu können. Wegen der persönlichen Nähe zu den Erben oder auch manchmal nur, um Kosten zu sparen, werden häufig Familienangehörige oder nahestehende Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Diese verfügen jedoch oft nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse. Wir beraten eingesetzte Testamentsvollstrecker bei der Ausübung ihres Amtes und bewahren sie vor teuren Fehlern. Daneben werden wir von Mandanten auch regelmäßig selbst als Testamentsvollstrecker vorgesehen, um sicherzustellen, dass im Erbfall die Abwicklung des Nachlasses und die Umsetzung des Erblasserwillens reibungslos funktioniert und es nicht zu Streit unter den Erben kommt.

Schließlich prüfen wir bei der Gestaltung von Testamenten, ob und in welcher Ausprägung die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist.