Ihr Anwalt für Testamentsgestaltung in Wolfsburg
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese führt häufig zu Ergebnissen, die der Erblasser überhaupt nicht will bzw. wollte. So hat z.B. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht. Ohne entsprechendes Testament erbt der nichteheliche Lebenspartner nichts.
Bei kinderlosen Ehen erben bei gesetzlicher Erbfolge die Ehegatten nicht allein, sondern gemeinsam mit den noch lebenden Eltern des verstorbenen Ehegatten oder – falls diese schon verstorben sind – mit Geschwistern des verstorbenen Ehegatten.
Um solche möglicherweise ungewollten Ergebnisse zu vermeiden, ist es erforderlich, ein Testament zu errichten.
Auch bei sog. „Patchworkkonstellationen“, in denen ein oder beide Ehegatten Kinder aus vorangegangenen Beziehungen haben, ist eine testamentarische Gestaltung („Testament für Patchworkfamilien) dringend erforderlich, um nach dem Tod eines Ehegatten die gewünschte Erbfolge zu erzielen.
Entsprechendes gilt, wenn ein behindertes Kind zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört oder wenn einer der gesetzlichen Erben Sozialleistungen bezieht. In beiden Fällen würde ohne eine entsprechende testamentarische Gestaltung (Behindertentestament; Bedürftigentestament) der auf diese Personen entfallende Nachlass aller Wahrscheinlichkeit nach zu großen Teilen an den Staat als Träger der Sozialleistungen fallen.
Geschiedene Eheleute beerben sich gegenseitig grundsätzlich nicht mehr. Ohne entsprechende testamentarische Gestaltung („Geschiedenentestament“) kann aber die ungewollte Konstellation eintreten, dass der geschiedene Ehegatte über gemeinsame Kinder noch mittelbar am Nachlass des Ex-Ehegatten partizipiert oder das geerbte Vermögen der minderjährigen Kinder verwaltet.