Beratung beim Abschluss von Erbverträgen
Ein Einzeltestament können Sie zu Ihren Lebzeiten jederzeit ändern.
Ein gemeinschaftliches (Ehegatten-)Testament können Sie zu Lebzeiten beider Ehegatten unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften auch gegen den Willen des anderen Ehegatten noch widerrufen.
Im Gegensatz dazu gehen Sie beim Abschluss eines Erbvertrages vertragliche Bindungen ein, die dazu führen, dass Sie
- als Erblasser keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr treffen können,
- vertragsmäßig getroffene Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen können. Ausnahmen gelten nur dann, wenn, Ihnen ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht zusteht oder Sie sich im Vertrag für bestimmte Konstellationen ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben.
Wir prüfen unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Lebenssituation, ob ein Erbvertrag für Sie die geeignete Verfügung von Todes wegen ist. Wenn wir dies nach sorgfältiger Prüfung im Ergebnis bejahen, erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen, wie dieser Erbvertrag inhaltlich ausgestaltet sein muss, damit Sie noch die Möglichkeit haben, vom Vertrag zurückzutreten, falls sich die Situation anders entwickeln sollte, als Sie bei Abschluss des Vertrages unterstellt haben.