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Pflichtteilsansprüche

Als Fachanwälte für Erbrecht vertreten wir Sie fachkundig in allen Bereichen des Pflichtteilsrechts!

Den Pflichtteilsberechtigten unterstützen wir bei der Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche.

Beauftragt uns der Erbe, bewahren wir ihn vor unberechtigten Pflichtteilsforderungen.

Sind Kinder oder der Ehegatte durch Testament enterbt, steht ihnen bzw. ihm beim Tod des Erblassers ein Pflichtteil zu. Auch Enkelkinder können einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der enterbte Elternteil nicht mehr lebt.
Hatte der Verstorbene keine Kinder, so sind auch die lebenden Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt können also nur die Kinder, Enkelkinder, der Ehegatte oder - falls der Verstorbene kinderlos war - die Eltern des Erblassers sein. Andere Personen haben keine Pflichtteilsansprüche.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat also Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte dessen, was er als Erbe bekommen hätte, wenn er vom Erblasser nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre.

Die korrekte Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist für einen juristischen Laien kaum möglich, weil hierfür vertiefte Kenntnisse der Gesetzesvorschriften und der Rechtsprechung erforderlich sind. So können beispielsweise auch Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.